Satzung des Vereins
Freunde des ROHKUNSTBAU

Fassung nach Satzungsänderung am 8. April 2003

§ 1 Name – Sitz – Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde des ROHKUNSTBAU“.

Der Verein hat seinen Sitz in Lübben und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lübben eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildender Kunst. Dieser Zweck soll erreicht werden insbesondere

durch die Förderung des Kunstfestivals ROHKUNSTBAU;

durch den Ankauf von auf dem Kunstfestival ROHKUNSTBAU ausgestellten Kunstwerken, die Museen leihweise überlassen oder geschenkt werden;

durch Stipendien für Künstler, die beim Kunstfestival ROHKUNSTBAU ausstellen, sowie für Künstler, die beim Kunstfestival ROHKUNSTBAU bereits ausgestellt haben oder noch ausstellen werden;

durch Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen zur Förderung der Kunst.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden: Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die von dem Verein etwa erzielten Überschüsse dürfen den Mitgliedern nicht ausgezahlt werden, sie sind ausschließlich zu dem genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Deshalb kann kein ausscheidendes Mitglied Zahlungen aus dem Vereinsvermögen verlangen.

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen und alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, welche die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen.

Der Antrag, als Mitglied des Vereins aufgenommen zu werden, ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstands erworben.

Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages verbunden. Der Jahresbeitrag ist erstmals fällig mit dem Beitritt für das jeweils laufende Geschäftsjahr. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er beträgt jedoch jährlich mindestens 120 €. Für Mitglieder im Alter bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres kann ein niedrigerer Beitrag festgesetzt werden. Die Ermäßigung entfällt in dem Jahr, in dem das Mitglied das 30. Lebensjahr vollendet. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 28. Februar eines jeden Jahres zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag für neu eintretende Mitglieder ist spätestens einen Monat nach der Bestätigung der Aufnahme an den Verein zu zahlen.

Der Vorstand ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Kuratorium einen Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder des Vereins zu ernennen. Diese sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet, haben aber die Rechte von Mitgliedern.

Die Mitgliedschaft erlischt

durch Tod der natürlichen, durch Auflösung der juristischen Person;

durch schriftliche Austrittserklärung spätestens drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres;

durch Ausschluss.

Der Ausschluss kann erfolgen bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Aufforderung nach Ablauf des Geschäftsjahres oder wenn das Verbleiben das Ansehen oder lebenswichtige Interesse des Vereins gefährdet. Vor einem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dem betreffenden Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht über den Ausschluss die Beschwerde zu, über die die nächste Mitgliederversammlung zu entschieden hat.


§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung,

der Vorstand,

das Kuratorium

§ 5 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter einzuberufen. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden und dem von der jeweiligen Mitgliederversammlung zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu errichten.

Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung soll jeweils innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres stattfinden.

Der Vorstand kann jederzeit – und muss auf Verlangen der Mehrheit des Kuratoriums oder eines Viertels der Mitglieder – eine außerordentliche Versammlung einberufen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von acht Tagen der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet – zu erfolgen.

Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht über die Jahresrechnung entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung insbesondere folgende Aufgaben:

Änderung der Satzung

Wahlen zum Vorstand

Wahlen der Rechnungsprüfer

Auflösung des Vereins.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst, soweit sich nicht aus der Satzung oder aus dem Gesetz anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Verlangen mehr als drei Mitglieder der Mitgliederversammlung oder ein Mitglied des Vorstandes geheime Abstimmung bei der Wahl eines neuen Vorstandes oder Kuratoriums, so muss eine geheime Wahl durchgeführt werden. Im Übrigen sind Abstimmungen geheim durchzuführen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

Für die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ergibt sich bei der Abstimmung nur einfache Stimmenmehrheit, dann ist der Vorstand befugt, eine erneute Beschlussfassung in einer zweiten Mitgliederversammlung herbeizuführen. Wird der Antrag in der zweiten Mitgliederversammlung wiederum mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, so wird er damit zum rechtsgültigen Beschluss erhoben. Die Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung muss den Hinweis enthalten, dass über den Antrag nunmehr in der zweiten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Beschluss gefasst werden kann.

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus wenigstens fünf Mitgliedern:

dem Vorsitzenden,

dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,

dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Schatzmeister,

dem Vorsitzenden des Kuratoriums.

Zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder in gemeinschaftlichem Handeln berechtigt, wobei einer der unterzeichnenden Vorstandsmitglieder der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein muss.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahlen finden in der ersten Mitgliederversammlung des neuen Geschäftsjahres statt.

Fällt während des dreijährigen Geschäftsjahres ein gewähltes Mitglied fort, so wird der Vorstand durch ein vom Kuratorium zu bestimmendes Mitglied ergänzt. Dieses Mitglied muss in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorstand soll sich in wichtigen Fragen vom Kuratorium beraten lassen.

§ 7 Das Kuratorium

Das Kuratorium wird vom Vorstand für die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt. Es besteht aus höchstens zwölf natürlichen Personen und hat das Recht, Ehrenmitglieder als beratende Mitglieder, und die Pflicht, den Vorstand des Vereins zu seinen Beratungen (ohne Stimmrecht) hinzuzuziehen.

Das Kuratorium wählt seinen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Der Vorsitzende des Vereins muss Mitglied des Vereins sein.

Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Das Kuratorium muss mindestens einmal im Jahr einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen werden. Die Befugnisse des Vorstandes nach § 26 BGB bleiben unberührt.

§ 8 Auflösung

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer zu diesem Zwecke eigens einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens drei Viertel aller Mitglieder vertreten sind, und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist; in der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Auch in dieser Sitzung ist für die wirksame Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Land Brandenburg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Förderung der Bildenden Kunst zu verwenden hat.

Lübben, den 08.04.2003